Radfahrer im Verkehr. Tipps zur Sicherheit

Radfahren wird immer beliebter, und mit den steigenden Temperaturen sind immer mehr Zweiräder in den Städten unterwegs. Oft ist Radfahrern aber nicht bewusst, welche Verkehrsregeln auch für sie gelten und wie man sich in bestimmten Situationen verhält. Bußgelder und Punkte werden aber auch für Radfahrer fällig.

Die Bedeutung des Fahrrads als umweltfreundliches Verkehrsmittel hat in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Allerdings hat mit der Zunahme des Radverkehrs die Sicherheit stark gelitten: Entgegen dem allgemein positiven Trend in der Unfallstatistik ist die Zahl der verunglückten Radfahrer inzwischen gestiegen.

Daher hat der ADAC einige wichtige Punkte zusammengestellt, die vermutlich nicht jedem Fahrrad- und Autofahrer bekannt sind:

Häufige Irrtümer

  • Führt ein Radweg an einer Bushaltestelle entlang und hält gerade ein Bus an dieser Haltestelle, muss der Radfahrer die Passagiere so aus- und einsteigen lassen, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist. Erst dann darf er weiterfahren.
  • Ein Zebrastreifen gibt Fußgängern ein Vorrecht zum Überqueren der Straße. Radfahrer genießen dieses Vorrecht nicht, außer sie steigen ab und schieben das Rad.
  • In Gegenrichtung einer Einbahnstraße zu fahren ist auch mit dem Fahrrad nicht erlaubt. Es sei denn, dies wird durch Schilder explizit erlaubt, wie das viele Städte tun. Auch in solchen Fällen gilt dann rechts vor links, wenn Beschilderungen nichts anderes vorschreiben. Sowohl Autofahrer als auch Radfahrer müssen deshalb bei diesen Einbahnstraßen besonders die Rechts-vor-Links-Regelung beachten.
  • Oft ist Radfahrern an Kreuzungen mit zusätzlicher Fußgängerampel nicht klar, welche Ampel für sie gilt. Bis Ende 2016 müssen sich Radfahrer an den Signalen der Fußgängerampel, danach an denen der Autofahrerampel orientieren.
  • Wenn trotz der Radwegbenutzungspflicht (weißes Rad auf blauem Grund) auf der Straße gefahren wird, kostet dies 20 Euro Bußgeld. Allerdings müssen die ausgeschilderten Radwege nur dann benutzt werden, wenn sie befahrbar und zumutbar sind. Ist der Radweg durch Scherben, Mülltonnen oder parkende Autos versperrt, wird er durch Baumwurzeln und aufgeworfenen Belag für Radfahrer gefährlich, dürfen Radfahrer auf die Fahrbahn ausweichen. Auch, wenn der Radweg in eine andere Richtung führt (zum Beispiel bei Abbiegewünschen) kann sich der Radfahrer auf der Fahrbahn einfädeln.
  • Telefonieren ist auch Fahrradfahrern nur mit einer Freisprecheinrichtung erlaubt. Wer trotzdem das Handy benutzt, muss mit 25 Euro Bußgeld rechnen.
  • Musik über Kopfhörer zu hören, wird dann zum Problem (10 Euro Bußgeld), wenn das Gehör beeinträchtigt wird und Geräusche des Verkehrs wie Martinshorn oder Polizeisirene nicht mehr wahrgenommen werden können.
  • Seit 2013 muss die Beleuchtung am Fahrrad nicht mehr dynamobetrieben sein, sondern kann auch durch geeignete batteriebetriebene Lichter erfolgen. Auch eine solche Beleuchtung muss laut StVZO fest angebracht sein.
  • Für Radfahrer besonders gefährlich: der tote Winkel. Lkw- und Busfahrer können beim Rechtsabbiegen den Bereich neben den Fahrzeugen schlecht oder gar nicht einsehen. Um als Radfahrer kein Risiko einzugehen, ist es daher besser, hinter einem Lkw oder Bus zu warten, bis diese vollständig abgebogen sind.

Fahrradunfälle

Aufgrund ihrer erhöhten Verletzbarkeit nimmt die Unfallschwere bei älteren Menschen massiv zu. So betrug der Anteil der über 65-Jährigen mit 197 Opfern 55,6 Prozent aller im Jahr 2013 getöteten Radfahrer. Bezogen auf die Fahrleistung haben sie ein fünfmal höheres Risiko bei einem Unfall zu sterben als die Insassen eines Pkw.

Am häufigsten passieren Unfälle nach Angaben des ADAC innerorts an Kreuzungen. Oft werden dabei Radfahrer von abbiegenden Autofahrern übersehen. Doch auch Zusammenstöße von zwei Radfahrern passieren nicht selten. Diese Unfälle gehen meist auf das Konto regelwidrig links fahrender Verkehrsteilnehmer.

Verkehrsregeln für Fahrradfahrende kinder

Wenn Kinder im Alter von zehn oder elf Jahren von der Grundschule auf eine weiterführende Schule wechseln, ändert sich oft nicht nur der Schulweg, sondern auch die Art der Fortbewegung. Waren die Schüler bislang überwiegend zu Fuß unterwegs, steigen die meisten nach der Grundschule aufs Fahrrad – und müssen dann neue Gefahren meistern. Dies zeigen leider auch die Unfallzahlen: Laut Statistischem Bundesamt verunglücken Kinder zwischen 10 und 14 Jahren am häufigsten mit ihrem Fahrrad.

Fahrradfahrende Kinder im Straßenverkehr
Kinder zwischen 10 und 14 Jahren verunglücken am häufigsten mit dem Fahrrad. Fotoquelle: ADAC/ Bernhard Huber

Nahezu alle Grundschüler der dritten oder vierten Klassen absolvieren in Deutschland eine Fahrradausbildung. Auch wenn diese praxisnah aufgebaut ist, reicht sie nach Ansicht des ADAC nicht aus, um den Nachwuchs auf den Straßenverkehr vorzubereiten. Eltern sollten ihre Kinder daher weiterhin auf die Gefahren des Schulwegs aufmerksam machen und sie gezielt fördern, wenn Schwächen erkannt werden. Ein verkehrssicheres Fahrrad und ein Helm sind dabei unabdingbar.

Schwierigkeiten bereitet etwa das Spurhalten, wenn der Blick zur Seite oder nach hinten geht. Wichtig ist daher, dass Kinder besonders viel Bewegung haben, um die Motorik weiterzubilden. Auf dem Weg zu einer eigenständigen und verantwortungsvollen Mobilität ist es daher nicht immer sinnvoll, Kinder mit Bahn, Bus oder dem ‚Elterntaxi‘ zur Schule zu bringen.

Eine wichtige Voraussetzung für einen sicheren Schulweg sind abgestimmte, verbindliche Schulwegpläne. Den Eltern geben sie wichtige Empfehlungen zur Wahl des Schulwegs. Neben den Grundschulen sollten auch weiterführende Schulen aktuelle Radwegepläne anbieten.

Die Reaktionszeit ist bei Kindern länger als bei Erwachsenen. Frühestens mit acht Jahren lernt ein Kind, mögliche Gefahren im Vorfeld zu erkennen. Erst jetzt ist es auch in der Lage, nicht nur die Fahrtrichtung, sondern auch das Umfeld im Blick zu haben. Bis zu diesem Alter müssen die jungen Verkehrsteilnehmer auch noch auf dem Gehweg fahren, bis zehn dürfen sie sowohl auf dem Gehweg als auch auf der Straße radeln, und erst danach müssen sie auf die Straße ausweichen.

Immer sicher Unterwegs mit Fahrradhelm

 Die Helmtragequote steigt kontinuierlich an: Bei kleinen Kindern gehört der Helm beim Fahrradfahren mittlerweile zur Standardausstattung. Im Alter zwischen 6 und 10 Jahren sind sie zu über zwei Dritteln mit Helm unterwegs (69 Prozent). Die Zahlen der weiteren Altersgruppen bewegten sich 2014 auf Rekordniveau – allerdings bleibt noch Aufklärungsarbeit zu leisten.

Vielen Radfahrern scheint noch nicht bewusst, wie folgenreich ein Radunfall ohne Helm sein kann. Besonders in der Altersgruppe der 17- bis 30-Jährigen gibt es Nachholbedarf, da der Fahrradhelm vor schweren Kopfverletzungen schützt.

ÖPNV

Gerade im ländlichen Raum erschließt das Fahrrad als Ergänzung zum ÖPNV einen erweiterten Mobilitätsradius. Pluspunkt der Falträder: Sie können in Bussen und Bahnen kostenlos transportiert werden, da sie zusammengeklappt als Gepäckstücke angesehen werden und so nicht den Regeln der Fahrradmitnahme im ÖPNV unterliegen. 

Als Vorteil des Faltrades wird herausgestellt, dass es am Ziel diebstahlsicher in Büro, Keller oder Treppenhaus untergebracht werden soll.

Fahrradfahren und Alkohol

Wer sich betrunken auf das Rad setzt, macht sich strafbar. Bei auffälliger Fahrweise, wie dem Fahren von Schlangenlinien, oder einem Unfall, greift bereits eine 0,3 Promille-Grenze, dann können die Behörden Strafanzeige stellen. Nur wer diese nicht überschritten hat, kann einer Strafanzeige entgehen. Drei Punkte, die Anordnung einer MPU und ein Bußgeld in Höhe eines Monatsgehalts warten bei einem Alkoholwert von 1,6 ‰ oder mehr im Blut.

Der Fahrrad-Bußgeldkatalog sieht für Radfahrer in der Regel Sanktionen zwischen 5 Euro und 35 Euro vor. Allerdings gibt es auch Verstöße, die mit deutlich höheren Strafen geahndet werden. Dazu zählen Rotlichtdelikte oder Verkehrsgefährdung durch ein nicht verkehrssicheres Fahrrad. Ab einem Bußgeld von 60 Euro gehört ein Eintrag im Zentralregister in Flensburg mit mindestens einem Punkt zu den vorgesehenen Bußen für Radler. Darüber hinaus addieren sich zu einem Bußgeldbescheid auch noch Gebühren und Zustellungskosten in Höhe von 28,50 Euro.

Fahrverbot für Radfahrer

Nicht nur einem Autofahrer, sondern auch einem Radfahrer kann ein Fahrverbot für das Führen von Fahrzeugen jeglicher Art auferlegt werden, wenn er bei einer Trunkenheitsfahrt ertappt wird. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor (VG Neustadt, Az.: 3 L 295/07), das jetzt publik wurde. Im konkreten Fall war ein Mann nachts mit einem unbeleuchteten Fahrrad in Schlangenlinien fahrend einer Polizeistreife aufgefallen, bei dem ein Alkoholtest 1,67 Promille ergab.

Daraufhin forderte die Straßenverkehrsbehörde den Mann, der nicht im Besitz eines Führerscheins war, auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage seiner Eignung zum Führen von Fahrzeugen vorzulegen.

Betrunkener Elephant auf dem Fahrrad
Auch Radfahrern kann ein Fahrverbot jeglicher Fahrzeug drohen. Bildquelle: © Kletr – Fotolia.com

Als er dieses nicht vorlegte, untersagte ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung das Führen von eigentlich erlaubnisfreien Fahrzeugen. Auch ein Widerspruch half dem Mann nicht: Die Richter entschieden, dass die Festlegung der Behörde nicht zu beanstanden sei. Führe jemand im Straßenverkehr ein Fahrzeug, wozu auch ein Fahrrad zähle, mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr, so könne von ihm sehr wohl ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden, urteilten die Richter. Wenn er die Auflagen – auch unter dem Hinweis, er könne sie nicht bezahlen – nicht erfülle, sei auch ein Radfahrverbot rechtens.

Fahrradhelm aber keine Helmpflicht

Seit dem BGH-Urteil vom Juni 2014 gibt es keine Zweifel mehr: Einem Radfahrer ohne Helm kann nicht automatisch eine Mitschuld an den Folgen eines Unfalls angelastet werden. Trotzdem empfiehlt der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) Kindern, älteren Menschen und besonders ambitionierten Fahrern, beim Radeln einen Helm zu tragen. Die Entscheidung für oder gegen einen Kopfschutz sollte jedoch auf freiwilliger Basis erfolgen.

Auch wer ohne Helm auf dem Rad unterwegs ist, hat vollen Anspruch auf Schadensersatz bei unverschuldeten Unfällen. „Wenn ein Radfahrer vollkommen unverschuldet Opfer eines Verkehrsunfalls wird, darf ihm niemand seine berechtigten Schadensersatzansprüche streitig machen – egal, ob mit oder ohne Helm gefahren wurde. Die Richter haben zu Recht betont, dass ein Helm zwar den Schaden hätte verringern können – aber dass es weder eine allgemeine Helmpflicht noch ein entsprechendes allgemeines Verkehrsbewusstsein gibt, das eine Mitschuld begründen könnte“, erläutert Ulrich Syberg, Bundesvorsitzender des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC).

Experten seien sich und die Bundesregierung seit langem einig, dass eine Helmpflicht weder durchzusetzen noch zu kontrollieren sei. Sie würde aber die Fahrradnutzung drastisch senken und damit den Autoverkehr zunehmen lassen, was weder umwelt- noch gesundheitspolitisch zu verantworten sei.

Unfall mit Pedelec: Wer haftet?

Anderen Verkehrsteilnehmern fällt es schwer ein normales Rad von der motorunterstützten Variante zu unterscheiden. Doch wenn Geschwindigkeiten falsch eingeschätzt werden, kann ein Unfall schnell passieren.

Auch die weite Verbreitung der bis zu 45 km/h schnellen Pedelecs lässt die Unfallzahlen steigen. Ursache dafür ist oft aber fehlende Kenntnis von Radfahrern über die einschlägigen Verkehrsregeln. Aber auch das inzwischen seuchenartig verbreitete Verhalten, sich einfach darüber hinwegzusetzen, wie Verkehrssicherheitsexperten beklagen.

Pedelec Crashtest
Crashtests haben gezeigt, dass die schnellen Pedelecs (bis 45 km/h) eine Gefahr für den Fahrer selbst, aber auch für andere Verkehrsteilnehmer sein können. Foto: Unfallforschung der Versicherer GDV

Grundsätzlich gelten für Radler die gleichen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung wie für Autofahrer. So auch das Rechtsfahrgebot. Dieses impliziert, dass Radfahrer nicht den Radweg auf der anderen Straßenseite benutzen dürfen. Auch haben sie auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen nichts zu suchen – es sei denn, sie sind jünger als zehn Jahre. Kinder bis zu einem Alter von acht Jahren sind sogar verpflichtet, den Bürgersteig zu befahren. Den Acht- bis Zehnjährigen ist die Benutzung von Gehweg oder Straße freigestellt.

Viele Verkehrsteilnehmer machen sich nicht klar, dass es im deutschen Verkehrsrecht eine sogenannte verschuldensunabhängige Haftung gibt. Heißt: Wird beim bloßen Betrieb eines Kraftfahrzeugs jemand verletzt oder getötet oder etwas beschädigt, haftet der Fahrzeughalter – unabhängig davon, ob er schuld ist. Man spricht dabei auch von einer „Betriebsgefahr“. Diese spielt oft eine große Rolle bei der Frage, wer welchen Anteil des Schadens an einem Verkehrsunfall trägt – denn auch der, der nicht schuld ist, haftet immer noch für die Betriebsgefahr. Nun gibt es auf unseren Straßen immer mehr Fahrräder mit Elektro-Unterstützung. Hier stellt sich die Frage: Gelten diese als Kraftfahrzeug und haben auch sie eine „Betriebsgefahr“?

Der Fall: In Lemgo war es an einer Kreuzung zu einer Kollision zwischen der 71-jährigen Fahrerin eines Pedelec und einem Radfahrer gekommen. Der Radfahrer hatte Vorfahrt. Die Pedelec-Fahrerin stürzte und brach sich das rechte Schlüsselbein. Sie verklagte den Radler auf 3.300 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld. Ihrer Ansicht nach hatte dieser die Kurve geschnitten. Der Unfallgegner wiederum war der Ansicht, die Frau sei nicht rechts gefahren. Auch habe das Pedelec einen Motor, sei folglich ein Kraftfahrzeug und die Frau hafte daher schon aufgrund der Betriebsgefahr selbst mit für den Schaden. In erster Instanz gestand das Amtsgericht der Klägerin den verlangten Betrag zu. Der Radfahrer ging in Berufung.

Das Urteil: Nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice war das Landgericht Detmold der Ansicht, dass auch die Frau einen Teil des Schadens tragen müsse. Zunächst prüften die Richter dabei das Thema „Betriebsgefahr“. Hier verwies das Gericht auf eine gesetzliche Neuregelung seit Mitte 2013: § 1 Absatz 3 Straßenverkehrsgesetz sagt nämlich, dass ein Pedelec mit bestimmten Leistungsmerkmalen kein Kraftfahrzeug im Sinne des Gesetzes ist. Darum gibt es dabei auch keine Betriebsgefahr und keine Haftung ohne Schuld. Aber: Die Klägerin habe tatsächlich gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. Da beide gleich schwere Verkehrsverstöße begangen hätten, sei es sachgerecht, wenn jeder zur Hälfte für den Schaden hafte. Landgericht Detmold, Urteil vom 15.07.2015, Az. 10 S 43/15

Schäden

Eltern haben den gesetzlichen Auftrag, ihre Kinder zu „verantwortungsbewussten und selbstständig handelnden Erwachsenen zu erziehen, was eine mit zunehmender Reife des Kindes sukzessive größer werdende Gewährung von Freiraum zum ‚Entdecken von Neuland‘ voraussetzt“. Entsprechend dieser Grundsätze dürfen sich schulpflichtige Kinder grundsätzlich bereits ab dem 6. Lebensjahr allein im Straßenverkehr bewegen, wenn keine speziellen Gefahrenquellen dagegenstehen. Denn zum Erlernen eines selbstständigen und umsichtigen Verhaltens im Straßenverkehr gehört die Möglichkeit, sich ohne ständige direkte Kontrolle und Anleitung im Verkehr zu bewähren.

Kind fährt mit dem Fahrrad zur Schule.
Für viele Kinder geht es mit dem Fahrrad zur Schule. Foto: Pressedienst Fahrrad

So das Landgericht Saarbrücken. Es wies damit die Klage eines Autofahrers ab, dessen Pkw von einem neunjährigen Jungen in einer verkehrsberuhigten Zone beschädigt worden war. Als noch nicht Zehnjähriger war er insoweit „schuldunfähig“, doch wurde seinen Eltern vorgeworfen, ihre Aufsichtspflicht verletzt zu haben.

4 Kinder auf Roller mit Helm
Wenn Kinder auf dem Roller unterwegs sind, zerkratzt auch mal schnell ein Auto. Foto: ADAC

Das wurde vom Gericht allerdings nicht anerkannt; es war davon überzeugt, dass der Junge ausreichend über die Verkehrsregeln und sein – alleiniges – Aufhalten auf der Straße aufgeklärt worden sei. Es habe keine Veranlassung bestanden, ihn „engmaschiger“ zu beaufsichtigen. (LG Saarbrücken, 13 S 153/14) 

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Beitrag zuletzt aktualisiert am 23. Oktober 2023